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Oberlandesgericht Köln, 19 U 210/96

Datum:
15.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 210/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0915.19U210.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 159/96
Schlagworte:
Abgrenzung Mietvertrag Vorvertrag Optionsrecht
Normen:
BGB §§ 145, 326, 545 ff.
Leitsätze:
Vereinbaren Käufer und Verkäufer eines Mietobjektes, daß jede Partei ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem vorbestimmten Preis eine Anmietung desselben durch den Verkäufer verlangen kann, so handelt es sich rechtlich um einen Vorvertrag, nicht um ein Optionsrecht. Bei der Auslegung einer derartigen Vereinbarung geht ein übereinstimmende Wille beider Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor (ständige Rechtsprechung des BGH vgl. u.a. BGH DRsp-ROM Nr. 1994/1133 = NJW 1994, 1528 = MDR 1994, 480).
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.9.1996 - 20 O 159/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger für die Zeit vom 1.10.1995 bis zum 30.6.1996 für das Hausgrundstück R.17 -21 in x M. 1 Miete zu zahlen, ausgehend von einer Jahreskaltmiete von 160.000,-- DM und abzüglich der in dieser Zeit vom Kläger erzielten Mieten. 2. Wegen der Entscheidung über die Höhe des von den Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betrages wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen wird.
 
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