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Oberlandesgericht Köln, 19 U 194/95

Datum:
28.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 194/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0228.19U194.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 18/94
Schlagworte:
Stornierung Software Handelsbrauch
Normen:
AGBG §§ 9, 10
Leitsätze:
Eine Klausel in Allgemeinen Einkaufsbedingungen, wonach der Auftragnehmer nur zur Geltendmachung seiner bis zum Rücktritt tatsächlich aufgewendeten Kosten berechtigt sein soll, falls der Auftraggeber ,aus zwingenden Gründen" vom Auftrag zurücktritt, verstößt gegen § 10 Nr. 3 AGBG. Es existiert kein Handelsbrauch, demzufolge bei Beschaffung von Software jederzeit ein Recht zur Stornierung vor Erhalt der Ware anerkannt ist.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10. August 1995 - 86 O 18/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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