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Oberlandesgericht Köln, 19 U 174/96

Datum:
21.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 174/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0321.19U174.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 230/93
Schlagworte:
Erweiterung des Arbeitsspeichers zugesichert
Normen:
BGB §§ 459, 462
Leitsätze:
Mit der Erklärung im Handbuch und in der Preisliste, der Hauptspeicher eines Laptops könne mit einer RAM-Card um 8 MB erweitert werden, sichert der Verkäufer zumindest stillschweigend zu, daß dies möglich ist und das Gerät auch nach der Erweiterung ordnungsgemäß funktioniert.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.8.1996 - 20 O 230/93 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte zusätzlich verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 15.426,16 DM seit dem 6.5.1993 zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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