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Oberlandesgericht Köln, 19 U 16/97

Datum:
27.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 16/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0627.19U16.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 343/95
Schlagworte:
Eingliederung des anliefernden Fahrers im Betrieb des Empfängers
Normen:
RVO §§ 636, 637, 539
Leitsätze:
Der Haftungsausschluß des § 636 Abs. 1 RVO gilt auch zugunsten von Arbeitskollegen des Geschädigten, soweit diese im gleichen Betrieb beschäftigt sind und den Unfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht haben (§ 637 Abs. 1 RVO). 2. Hilft der Fahrer eines LKWs am Bestimmungsort seiner Fracht beim Abladen auf Wunsch des Empfängerbetriebes mit, dann ist er für die Dauer dieser Tätigkeit in diesen Betrieb eingegliedert i.S.d. § 539 Abs. 2 RVO. Es schadet nicht, wenn er gleichzeitig Interessen seines Arbeitgebers in Bezug auf den Schutz des LKWs vor Beschädigungen wahrnimmt, sofern dieser Schutz grundsätzlich Sache des Empfängerbetriebes ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-richts Köln vom 5.12.1996 - 21 O 343/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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