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Oberlandesgericht Köln, 19 U 167/96

Datum:
25.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 167/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U167.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 142/94
Schlagworte:
Differenzhaftungsanspruch Einbringung Sacheinlage
Normen:
GmbHG §§ 9, 9a
Leitsätze:
Ein Differenzhaftungsanspruch nach § 9 Abs. 1 GmbHG ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Gebrauchsmuster als Sacheinlage eingebracht wird, deren gutachterlich vor der Anmeldung der Gesellschaft an Hand prognostizierter Verwertungschancen ermittelter Wert nach der Anmeldung nicht realisiert worden ist.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 27. Juni 1996 - 86 O 142/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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