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Oberlandesgericht Köln, 19 U 164/96

Datum:
14.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 164/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0214.19U164.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 394/95
Schlagworte:
Beschaffenheitsvereinbarung Zusicherung einer Eigenschaft
Normen:
BGB §§ 459, 462, 463
Leitsätze:
Der Verkäufer einer neuen Sache sichert in der Regel nicht - stillschweigend - die Abwesenheit jeglicher Fehler zu, vielmehr kann insoweit lediglich von einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden (in Anlehnung an BGH NJW 1996, 1465). Deshalb stehen dem Käufer einer AnhängerDruckpresse auch dann keine Schadensersatzansprüche gem. § 463 BGB gegenüber dem Verkäufer zu, wenn diese infolge eines Fehlers einen Schaden am Anhänger verursacht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.6.1996 - 20 O 394/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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