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Oberlandesgericht Köln, 19 U 148/96

Datum:
21.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 148/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0221.19U148.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 42/96
Schlagworte:
Bedingung Unterrichtsvertrag Nebenpflicht
Normen:
BGB §§ 158, 162, 242
Leitsätze:
Enthält ein Direktunterrichtsvertrag auf Ausbildung zum Heilpraktiker als Voraussetzung der Wirksamkeit den Vorbehalt, daß die Ausbildungskosten durch einen Dritten (hier: Sozialversicherungsträger) übernommen werden, stellt die Übernahmeerklärung eine aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrages dar. Dient die beabsichtigte Heilpraktikerausbildung der beruflichen Umschulung und Weiterqualifikation, trifft den zu unterrichtenden Teilnehmer bei fehlender ausdrücklicher vertraglicher Verpflichtung keine nebenvertragliche Pflicht, den Dritten (Kostenträger) im Verwaltungs- und Klagewege auf Übernahme der Ausbildungskosten in Anspruch zu nehmen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln 20 O 42/96 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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