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Oberlandesgericht Köln, 19 U 143/97

Datum:
19.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 143/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1219.19U143.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 156/95
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, XII ZR 26/98
Schlagworte:
Vermögensverwaltung unter Ehegatten
Normen:
BGB §§ 662, 1364
Leitsätze:
Überläßt ein Ehegatte die Vermögensverwaltung seinem Ehepartner, so bestimmen sich Ansprüche gegen den verwaltenden Ehegatten nach den Regeln des Auftragsverhältnisses (§§ 1364, 662 BGB).
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Hinweis: Die Entscheidung wurde durch den BGH aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.4.1997 - 21 O 156/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil vom 21.3.1996 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin zur Rechenschaftsle-gung über die Verwendung der anläßlich des Unfallgeschehens vom 13.8.1985 gezahlten und von ihm verwalteten Gelder sowie zur Heraus-gabe eventueller Überschüsse verpflichtet ist. Hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten wird.

 
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