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Oberlandesgericht Köln, 19 U 128/97

Datum:
21.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 128/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1121.19U128.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 244/96
Schlagworte:
entgeltliche Nutzung Bildschirmtext BTX
Normen:
BGB §§ 134, 138
Leitsätze:
1) Verträge über die entgeltliche Nutzung von Sex-Dialog-Systemen per Bildschirmtext sind auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Anbieter Animateure einsetzt. 2) Zu den Voraussetzungen, unter denen der Btx-Anbieter durch Vorlage sog. Stornolisten der Telefongesellschaft seiner prozessualen Pflicht zur Darlegung des Umfangs seiner von einem Nutzer in Anspruch genommenen Leistungen genügt. 3) Der Inhaber eines Btx-Anschlusses ist, wenn der Zugang zum Btx-Netz durch das Erfordernis der Eingabe einer Kennziffer und eines persönlichen Kennwortes zweifach gesichert ist, beweisbelastet für die Tatsache eines nicht veranlaßten Mißbrauchs seines Anschlusses.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 31. Oktober 1996 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 244/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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