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Oberlandesgericht Köln, 18 W 36/96

Datum:
27.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 36/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0227.18W36.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 333/95
Normen:
ZPO § 938; VERGVO § 3
Leitsätze:
Ein Sequester, der aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Eigentumswohnung für wenige Tage in Besitz genommen und von ihr Fotos angefertigt hat, erhält 10 % der Normalvergütung eines Konkursverwalters. Dabei ist auszugehen vom Sachwert der Wohnung nebst Inventar.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. November 1996 wird abgeändert. Die von den Beschwerdeführern an den Antragsteller zu leistende Vergütung wird auf 9.798,00 DM festgesetzt. Im übrigen wird der Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Festsetzungsverfahrens in beiden Rechtszügen werden dem Antragsteller auferlegt.
 
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