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Oberlandesgericht Köln, 17 W 95/97

Datum:
27.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 95/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0827.17W95.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 110/96
Schlagworte:
Verfahrensgebühr Gerichtsgebühr Ermäßigen Gebührenermäßigung Teilvergleich Hauptsacheerledigung Erledigungserklärung
Normen:
GKG-KV NR. 1201, 1202, 1226
Leitsätze:
Die dreifache Gerichtsgebühr für das Verfahren im allgemeinen nach GKG-KV Nr. 1201 ermäßigt sich nicht bei Abschluß eines Vergleichs in der Hauptsache (Kosten ausdrücklich ausgenommen) mit anschließender Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO, selbst wenn die Parteien auf eine Begründung des Kostenbeschlusses wirksam verzichtet haben. Die Regelung GKG-KV Nr. 1202, die in drei Fällen, zu denen die Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO nicht gehört, eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf den einfachen Tabellensatz vorsieht, ist auf diesen Sachverhalt nicht entsprechend anwendbar.
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird geändert: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Gerichtskostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 1996 - 25 O 110/96 - wird zurückgewiesen.
 
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