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G r ü n d e
2Die Erinnerung gilt aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz); sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, die von dem Beteiligten zu 1) als Mahnanwalt der Beteiligten zu 2) vorgelegten Gerichtskosten des Mahnverfahrens gegen die S. B. GmbH im Betrage von 150,00 DM in die Festsetzung der dem Beteiligten zu 1) gebührenden gesetzlichen Vergütung einzubeziehen. Der Senat hat von jeher die Auffassung vertreten und hält auch nach erneuter Prüfung daran fest, daß die Gerichtskosten, die der Rechtsanwalt für seine Partei verauslagt hat, einer Festsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO unzugänglich sind, weil sie nicht zur "gesetzlichen Vergütung" des Anwalts gehören (z. B. Beschluß vom 24. Mai 1993 - 17 W 322/92 -, Rechtspfleger 1993, 462; ebenso aus neuerer Zeit z. B. OLG Hamm, NJW-RR 1996, 763; OLG Karlsruhe, Rechtspfleger 1996, 83; OLG Koblenz MDR 1995, 104; OLG Karlsruhe, Rechtspfleger 1994, 341; KG MDR 1993, 483; OLG Frankfurt (4. Zivilsenat), JurBüro 1989, 1545; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Auflage § 19 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, § 19 BRAGO Rn. 6). Das Verfahren nach § 19 BRAGO ist auf die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung beschränkt, die dem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten, Beistand, Unterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalt zusteht. Die gesetzliche Vergütung umfaßt jedoch nach § 1 Abs. 1 BRAGO ausschließlich die in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorgesehenen und geregelten Gebühren und Auslagen. Der festsetzbaren gesetzlichen Vergütung sind demnach lediglich die in den §§ 25 Abs. 3, 26 bis 28 BRAGO bezeichneten Auslagenrrsatzansprüche zuzurechnen. Die Gegenmeinung, die über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auf Aufwendungen anderer Art, die der Anwalt auch auf Bitten oder im mutmaßlichen Einverständnis seines Auftraggebers macht, als Bestandteil der gesetzlichen Vergütung für festsetzbar hält (aus neuerer Zeit z. B. OLG Nürnberg, Anwaltsblatt 1994, 423; OLG Köln- 25. Zivilsenat -, JurBüro 1991, 1063; Riedel/SußB.er-Fraunholz, BRAGO, 17. Auflage § 19 Rn. 12) erweitert den Anwendungsbereich des vereinfachten Festsetzungsverfahrens mit Erwägungen, die in der gesetzlichen Regelung keine Stütze finden und keine Handhabe bieten, den Begriff der gesetzlichen Vergütung in § 19 Abs. 1 BRAGO anders zu verstehen als er in § 1 Abs. 1 BRAGO definiert ist. Zu den Auslagen des Anwalts, die nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu bemessen sind, gehören verauslagte Gerichtskosten nicht. Weder der Umstand, daß die Auslagenregelung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte keine Beschränkung eines weitergehenden materiellrechtlichen Aufwendungsersatzes darstellt, noch die Erwägung, daß auch die spezialgesetzlich geregelten Auslagen des Anwalts unter den Begriff der materiellrechtlich zu erstattenden Aufwendungen im Sinne der §§ 675, 670 BGB fallen und sich hinsichtlich ihres Anspruchsgrundes insoweit nicht von den vom Rechtsanwalt für seinen Mandanten vorgelegten Gerichtskosten unterscheiden, hilft über die gesetzliche Begrenzung des vereinfachten Festsetzungsverfahrens hinweg. Nur solche Teile der auf dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag beruhenden Vergütung, die sich aus dem Anwaltsgebührenrecht herleiten lassen, können der gesetzlichen Vergütung im Sinne der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zugerechnet werden. Inwiefern für den materiellrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch, soweit er anwaltlich verauslagte Gerichtskosten zum Gegenstand hat, etwas anders gelten soll, zeigt die Beschwerde nichts auf. Der Hinweis von Lappe in seiner Anmerkung zum Senatsbeschluß vom 20. Mai 1985 - 17 W 188/85 - Kostenrechtsprechung § 19 BRAGO Nr. 83 - nur Leitsatz -, daß § 154 Abs. 2 KostO dem Notar ausdrücklich gestattet, etwa vorgelegte Gerichtskosten in seine Kostenberechnung aufzunehmen und sich zu ihr auch insoweit die Vollstreckungsklausel zu erteilen, gibt für eine erweiternde Auslegung des § 19 BRAGO nichts her. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im Anwaltsgebührenrecht spricht im Gegenteil eher für die vom Senat vertretene begriffliche Auffassung. Prozeßökonomische Erwägungen können zwar ausnahmsweise zur Berücksichtigung unstreitiger materiellrechtlicher Tatsachen in einem nicht zu ihrer Überprüfung bestimmten Festsetzungsverfahren führen. Über das Fehlen einer gesetzlichen Festsetzungsgrundlage helfen solche Gesichtspunkte jedoch nach der vom Senat auch sonst (z. B. zur Frage der Zulässigkeit einer Rückfestsetzung (vgl. JurBüro 1988, 494) vertretenen Auffassung nicht hinweg.
3Für eine Festsetzung der von dem Beteiligten zu 1) für die Beteiligte zu 2) vorgelegten Gerichtskosten des gegen die S. B. GmbH betriebenen Mahnverfahrens ist mithin kein Raum. Der Beteiligte zu 1) wird einen ihm insoweit zustehenden Aufwendungsersatzanspruch vielmehr im Prozeßwege geltend machen und durchsetzen müssen.
4Wie die vom Anwalt aus eigenen Mitteln vorgeschossenen Gerichtskosten gehören auch die in der Zwangsvollstreckung für den Mandanten vorgelegten Gerichtsvollzieherkosten zu den Aufwendungen, deren Festsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO unzulässig ist. Soweit die Rechtspflegerin die von dem Beteiligten zu 1) als verauslagte Zustellungs- und Gerichtsvollzieherkosten angemeldeten Kosten in die Vergütungsfestsetzung mit eingestellt hat, kommt jedoch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses zum Nachteil des Beteiligten zu 1) wegen des auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 19 BRAGO geltenden Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nicht in Betracht.
5Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Rechtspflegerin den Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Geschäftsführers D. der S. B. GmbH als bloße Fortsetzung des wegen eines Wohnungswechsels fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuchs unter der zuletzt bekannten Anschrift der Geschäftsführerin Sc. der Schuldnerin der Beteiligten zu 2) angesehen und als Vergütung des Beteiligten zu 1) für dessen im Zusammenhang mit der Mobiliarzwangsvollstreckung gegen die S. B. GmbH entfaltete anwaltliche Tätigkeit lediglich eine 3/10 Gebühr gemäß § 57 BRAGO (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) in die Festsetzung aufgenommen hat. Anders als die Beschwerde geltend macht, sind diese Vollstreckungsversuche nur Teil einer einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit. Zu ein und derselben Vollstreckungsangelegenheit im Sinne des § 58 Abs. 1 BRAGO, für die der Anwalt die Gebühr des § 57 BRAGO gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nur einmal fordern kann, zählen grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen, beginnend mit der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder sonstigen Beendigung der Maßnahme. Der Begriff der Vollstreckungsangelegenheit schließt eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen, wobei auch hier der dem Anwalt erteilte Auftrag das in erster Linie maßgebende Kriterium ist, wie dies im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO allgemein anerkannt ist (vgl. BGH JurBüro 1984, 1481 mit weiteren Nachweisen). Mehrere gleichartige Vollstreckungshandlungen bilden deshalb eine einzige Gebührenangelegenheit, wenn und soweit sie darauf gerichtet waren, eine bereits in Gang gebrachte Vollstreckungsmaßnahme - erfolgreich - abzuschließen und sich als bloße Fortsetzung früherer Vollstreckungshandlungen darstellen (vgl. Nur Gerold-Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Auflage, § 58 Rn. 2 und 4 und Keller in Riedel/SußB.er, BRAGO, 7. Auflage, § 58 Rn. 6). Gemessen an diesen Grundsätzen aber kann in dem Auftrag vom 20. Juli 1993, die titulierte Forderung der Beteiligten zu 2) gegen die S. B. GmbH in der Wohnung des Geschäftsführers D. der Schuldnerin im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung einzuziehen, keine neue Angelegenheit gesehen werden, weil dadurch letztlich nur der unter dem 1. Juli 1993 erteilte Vollstreckungsauftrag erweitert worden ist. Es ist allgemein anerkannt, daß mehrere gegen denselben Schuldner wegen derselben Forderung durchgeführte Vollstreckungsversuche jedenfalls dann keine neue Angelegenheit begründen, wenn der dem ersten Vollstreckungsversuch zugrundeliegende Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher wegen eines Wohnungswechsels des Schuldners nicht erledigt werden konnte und deshalb wiederholt werde mußte, dies auch dann nicht, wenn aufgrund des erneuerten Auftrags ein anderer Gerichtsvollzieher an einem anderen Ort tätig wird (vgl. hierzu Gerold/Schmidt-von Eicken, a.a.O., Rn. 7 und die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Riedel/SußB.er-Keller, a.a.O., Rn. 6). Denn in Fällen dieser Art stellen sich die mehreren Vollstreckungsversuche sowohl inhaltlich als auch in ihrer Zielrichtung als eine Einheit dar. Der gegebene Fall rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Beteiligte zu 1) trägt selbst vor, daß die Firma S. B. GmbH damals "keinen eigenen Betriebssitz mehr unterhielt", und daß deshalb im Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung nur noch auf etwaige Vermögenswerte der GmbH mit Besitz der Geschäftsführer habe zugegriffen können. Bei dieser Sachlage hat der Beteiligte zu 1) mit dem von ihm als Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2) veranlaßten Vollstreckungsversuch bei dem Geschäftsführer D. lediglich eine bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme, nämlich die unter der zuletzt bekannten Anschrift der Geschäftsführerin Sc. als Folge ihres Wegzuges erfolglos verlaufene Vollstreckungshandlung mit demselben Ziel fortgesetzt, zumal der Beteiligte zu 1) fraglos von Anfang an entschlossen war, alle in Betracht kommenden Zugriffsmöglichkeiten auszuschöpfen. Der Umstand, daß der Beteilige zu 1) die Vollstreckung bei dem Geschäftsführer D. der S. B. GmbH erst in die Wege geleitet hat, nachdem sich herausgestellt hat, daß die Geschäftsführerin Sc. inzwischen verzogen war, steht demnach der Annahme, daß sich insoweit für den Beteiligten zu 1) in Wahrheit um eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme gehandelt hat, nicht entgegen. Die Gleichartigkeit und der innere Zusammenhang der beiden Vollstreckungshandlungen rechtfertigen und erfordern es vielmehr, sie als Einheit zu behandeln, so daß der Beteiligte zu 1 insoweit in ein und derselben Angelegenheit tätig geworden und die Gebühr des § 57 BRAGO nur einmal ausgelöst worden ist.
6Im übrigen ist bisher nichts dafür dargetan, aus welchen Gründen der Beteiligte zu 1) die Aufträge zur Mobiliarzwangsvollstreckung bei der Geschäftsführerin Sc. der S. B. GmbH und in der Wohnung des Geschäftsführers D. nicht gleichzeitig erteilt hat. Wären die Aufträge dazu gleichzeitig vergeben worden, wäre die 3/10 Gebühr - wie stets, wenn der Anwalt aufgrund eines ihm vom Gläubiger erteilten einheitlichen Vollstreckungsauftrages mehrere gleichartige Vollstreckungshandlungen in die Wege leitet - nur einmal angefallen. Es liegt nämlich nur eine Angelegenheit vor, wenn wegen der Möglichkeit, daß der Schuldner an verschiedenen Orten über pfändbares Vermögen verfügt, gleichzeitig mehrere Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarzwangsvollstreckung beauftragt werden (so auch Riedel/SußB.er-Keller, a.a.O. Rn. 6; a.A. LG Frankenthal, JurBüro 1979, 1325 mit ablehnender Anmerkung von Mümmler a.a.O.).
7Aus alledem folgt, daß der Auftrag zur Mobiliarzwangsvollstreckung bei dem Geschäftsführer D. der S. B. GmbH für den Beteiligten zu 1) keine neue Gebühr hat zur Entstehung gelangen lassen. Vielmehr kann der Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 2) als gesetzliche Vergütung für die im Zusammenhang mit dem unter der Anschrift der Geschäftsführerin Sc. veranlaßten Vollstreckungsversuch und der nachfolgenden Vollstreckungshandlung bei dem Geschäftsführer D. nur die bereits festgesetzten 361,33 DM verlangen, so daß es bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben muß.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 511,32 DM.