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Oberlandesgericht Köln, 17 W 305/97

Datum:
15.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 305/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0915.17W305.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 328/96
Schlagworte:
Verweisung Mehrkosten Kostenfestsetzung Kostenerstattung Urteilsergänzung Kostengrundentscheidung
Normen:
ZPO §§ 91 II 3, 281 III, 321
Leitsätze:
Hat das Prozeßgericht bei Erlaß seiner Kostengrundentscheidung die zwingende Regelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO mißachtet und hat der Beklagte es versäumt, von der befristeten Möglichkeit eines Antrages auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO Gebrauch zu machen, kann in bezug auf die Mehrkosten, die durch die Anrufung des zunächst unzuständigen Gerichts entstanden sind, die Kostengrundentscheidung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren dahin eingeschränkt werden, daß die Mehrkosten nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Sarz 3 ZPO erstattungsfähig seien (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 19.02.1992 - 17 W 322/91, OLGR 1992, 346).
 
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
 
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