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Oberlandesgericht Köln, 17 W 135/97

Datum:
25.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 135/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0625.17W135.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 5/87
Normen:
KOSTENERSTATTUNG; PRIVATGUTACHTEN; PRIVATGUTACHTERKOSTEN;
Leitsätze:

Kostenerstattung, Privatgutachten, Privatgutachterkosten 1. Den zwingenden Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG über die Vorlage der Durchgriffserinnerung an das Beschwerdegericht genügt nicht der Erlaß einer Nichtabhilfeentscheidung; vielmehr ist zusätzlich über die Vorlage an das Beschwerdegericht zu entscheiden. Dieser Beschluß ist den Beteiligten des Erinnerungsverfahrens zuzustellen. 2. Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens gehören ausnahmsweise zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn die Aufwendungen der Prozeßpartei aus deren Sicht bei Eingehung der Verbindlichkeit bereits zu einem konkret bevorstehenden Prozeß in unmittelbarer Beziehungen gestanden haben und dessen Vorbereitung dienen sollten. Daran fehlt es unabhängig von einem mehr oder weniger engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, wenn das Privatgutachten nicht zu dem Zweck eingeholt wurde, um die Durchsetzung eines bereits feststehenden Entschlusses zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu fördern, sondern um dem Auftraggeber überhaupt erst Klarheit über bestimmte Voraussetzungen seiner Rechtsposition zu verschaffen und ihm - weitere Erkenntnisgrundlagen zu liefern, von denen er seine - abschließende - Entscheidung zu einem etwaigen gerichtlichen Vorgehen abhängig machen will.

039 17 W 135/97 29 O 5/87 LG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In der Kostenfestsetzungssache

pp.

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Erinnerung der Klägerin vom 06. Dezember 1996 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 20. November 1996 - 29 O 5/87 - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Siegburg, der Richterin am Oberlandesgericht Keller und des Richters am Oberlandesgericht Heitmeyer am 25. Juni 1997

-

 
Tenor:
Die Sache wird der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln zur weiteren Sachbehandlung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zurückgegeben.
 
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