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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 43/97

Datum:
03.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 43/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0403.16WX43.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 255/96
Schlagworte:
Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter
Normen:
WEG § 21
Leitsätze:
Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter können grundsätzlich - abgesehen von den seltenen Fällen der Notgeschäftsführung - nur von der Gemeinschaft geltend gemacht werden, nicht von einzelnen Wohnungseigentümern, es sei denn, die Gemeinschaft habe diese durch Beschluß ausdrücklich mit der Geltendmachung beauftragt. Wird der Anspruch wegen Untätigkeit der Gemeinschaft nicht verfolgt, so muß der einzelne Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft vorgehen, nicht gegen den Verwalter.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 18. Februar 1997 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Januar 1997 - 29 T 255/96 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
 
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