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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 95/97

Datum:
11.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 95/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0411.16WX95.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 111/97
Schlagworte:
Unterzeichnung der Beschwerdeschrift in FGG-Sachen
Normen:
FGG § 21
Leitsätze:
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf die Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der ersten Instanz nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers oder des von diesem beauftragten Vertreters, wen aus der Beschwerdeschrift selbst unzweifelhaft ermittelt werden kann, daß die Beschwerde als solche ernsthaft gewollt ist, daß es sich also nicht nur um einen Entwurf handelt, und wer die Beschwerde verfolgt.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 1. April 1997 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 1997 - 6 T 111/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
 
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