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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 76/97

Datum:
29.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 76/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0429.16WX76.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 321/96
Schlagworte:
Bestandskraft unzulässiger, aber unangefochtener Mehrheitsbeschlüsse
Normen:
WEG §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 4 S. 2
Leitsätze:
1) Ein unter Mißachtung des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG nur mit Mehrheit, nicht einstimmig gefaßter Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Er wird, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird, bestandskräftig. Der Bestandskraft sind gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nur solche Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer nicht zugänglich, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG beinhaltet keine den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums berührende, zwingende Regelung. 2) Die Errichtung eines Geräteschuppens auf einer einem Wohnungseigentümer zur gärtnerischen Nutzung überlassenen Gartenfläche stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30.01.1997 - 29 T 321/96 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
 
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