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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 67/97

Datum:
12.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 67/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0512.16WX67.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 270/96
Schlagworte:
Belästigung der Miteigentümer durch Küchengerüche
Normen:
WEG § 14 Nr. 1
Leitsätze:
Küchengerüche, die durch das geöffnete Fenster ins Freie dringen und die übrigen Miteigentümer nicht unerheblich in der Nutzung ihres Wohnungseigentums beeinträchtigen, mögen ,ortsüblich" sein. Dies hindert nicht die Verpflichtung aus § 14 Nr. 1 WEG, diese Störung im Rahmen des Zumutbaren, etwa durch Einbau einer Dunstabzugshaube, zu reduzieren. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten insoweit andere Regeln als im allgemeinen Nachbarrecht.
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 5. 3. 1997 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 4. 2. 1997 - 29 T 270/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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