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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 311/97

Datum:
08.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 311/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1208.16WX311.97.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 181/97
Schlagworte:
Änderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluß
Normen:
WEG §§ 10, 21
Leitsätze:
Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus mehreren Häusern und enthält die Teilungserklärung hinsichtlich der Instandhaltungskosten keine vom Gesetz abweichende Regelung, so beinhaltet ein Mehrheitsbeschluß, künftig die Instandhaltungskosten nach den einzelnen Häusern getrennt abzurechnen und sie nur den Sondereigentümern in diesen Häusern in Rechnung zu stellen, eine im Beschlußwege unzulässige Abänderung der Teilungserklärung. Gegen die Miteigentümer, die ihre Zustimmung verweigert haben, besteht in Fällen dieser Art regelmäßig kein Anspruch auf Zustimmung zur Abänderung der Gemeinschaftsordnung.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgeg-ner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 15. Oktober 1997 - 29 T 181/97 - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der so-fortigen weiteren Beschwerde tragen die Antrags-gegner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
 
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