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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 290/97

Datum:
01.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 290/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1201.16WX290.97.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 241/97
Schlagworte:
Beschränkung der Anfechtung von Kostenentscheidungen
Normen:
FGG § 27 Abs. 2, WEG § 45 Abs. 1
Leitsätze:
§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20a, 27 FGG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in Wohnungseigentumssachen. Durch die Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 43 Abs. 1 WEG wird der Rechtsmittelzug vielmehr auf die im FGG-Verfahren statthaften Rechtsbehelfe beschränkt.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30.09.1997 - 29 T 241/97 - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
 
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