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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 288/97

Datum:
17.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 288/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1217.16WX288.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 489/97
Schlagworte:
Wichtiger Grund zur Ablösung eines Betreuers
Normen:
BGB § 1908 b
Leitsätze:
Der Umstand, daß ein anderer Betreuer den Betreuten besser versorgen (- hier: seine Integration in das soziale Leben besser fördern - ) könnte, reicht als wichtiger Grund für die Ablösung des bisherigen Betreuers nicht aus, wenn der Betreute am bisherigen Betreuer festhalten möchte und mit dessen Leistungen zufrieden ist. Denn zum Wohle des Betreuten zählt ganz wesentlich auch die Möglichkeit, sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, solange ihm hierdurch nicht ein ernsthafter Schaden erwächst.
 
Tenor:
I. Der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.10.97 - 6 T 489/97 - wird aufgehoben. II. Der Beschluß des Amtsgerichts Bergheim vom 27.08.97 - 71 XVII 311 - wird dahin abgeändert, daß die Bestellung der Beteiligten zu 3) aufgehoben wird und die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin der Betroffenen auch mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge einschließlich Postkontrolle bestellt bleibt. III. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. IV. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.
 
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