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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 275/97

Datum:
14.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 275/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1114.16WX275.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 105/97
Schlagworte:
Verpflichtung zu besonderen Schallschutzmaßnahmen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft
Normen:
WEG § 14 Nr. 1
Leitsätze:
Die Gemeinschaftsordnung kann wirksam vorschreiben, daß die Eigentümer innerhalb ihres Sondereigentums über die gesetzlichen oder sich aus DIN-Normen ergebenden Standards zur Lärmvermeidung hinaus weitergehende Lärmschutzmaßnahmen treffen müssen (hier: erhöhter Schutz gegen Trittschall). Eine solche Einschränkung des Rechts der Sondereigentümer, mit ihrem Eigentum nach eigenem Gutdünken zu verfahren, ist nicht unbillig.
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerde-führerin wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 18.09.1997 - 29 T 105/97 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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