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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 274/97

Datum:
29.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 274/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1029.16WX274.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 116/97
Schlagworte:
Blockstimmrecht; große Wohnungseigentumsanlagen
Normen:
WEG §§ 23, 25
Leitsätze:
Grundsätzlich bilden die Eigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft mit eigener Abstimmungsberechtigung für alle in erster Linie diesen Block betreffenden Angelegenheiten, soweit die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von der Angelegenheit auch nur mitbetroffen ist. Hierfür reicht es, daß durch die einen Block betreffende Maßnahme (- hier: Änderung der Dachkonstruktion -) auch das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage erkennbar betroffen wird.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 09.10.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10.09.1997 - 29 T 116/97 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
 
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