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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 238/97

Datum:
27.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 238/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1027.16WX238.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 216/97
Schlagworte:
Unterscheidung zwischen Vergütung des Vormunds und Aufwendungsersatz für den Vormund
Normen:
BGB §§ 1835, 1836
Leitsätze:
Das Vormundschaftsgericht ist nur berufen, die Vergütung des Vormunds festzusetzen, während er ihm zustehenden Aufwendungsersatz, soweit das Mündel dessen Berechtigung bestreitet, beim Prozeßgericht einklagen muß. Aufwendungen können auch Dienste sein, die der Vormund im Rahmen seines Berufs für das Mündel leistet.
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.5.97 - 6 T 216/97 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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