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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 210/97

Datum:
19.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 210/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0919.16WX210.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 23/97
Schlagworte:
Interessenkonflikt zwischen Betreutem und Betreuer
Normen:
BGB § 1908 b Abs. 1
Leitsätze:
Wer als Betreuer kostenlos im Hause des bedürftigen, andernorts gegen Entgelt untergebrachten Betreuten lebt und sich weigert, eine auch nur annähernd marktgerechte Miete zu bezahlen, zeigt, daß er seine eigenen Interessen über die Vermögensinteressen des Betreuten stellt. Er ist regelmäßig als Vermögensbetreuer ungeeignet.
 
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 09.07.1997 - 1 T 23/97 - wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
 
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