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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 204/97

Datum:
08.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 204/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0808.16WX204.97.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 8/97
Schlagworte:
Gegenstandswert der Ergänzungspflegschaft im Rahmen der Gründung einer BGB-Gesellschaft, an der ein Minderjähriger beteiligt ist
Normen:
KostO §§ 32, 93
Leitsätze:
Für die Wertbestimmung der Rechtshandlungen des Vormundschaftsgerichts, die sich auf die Gründung einer Gesellschaft beziehen, ist nicht der Wert des gesamten Gesellschaftsvermögens maßgeblich, sondern nur der Anteilswert derjenigen Person, zu deren Fürsorge (-etwa durch Bestellung eines Pflegers-) das Gericht eingeschaltet wird.
 
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Bonn gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 23.04.1997 - 4 T 8/97 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
 
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