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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 144/97

Datum:
08.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 144/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0808.16WX144.97.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 16/97
Schlagworte:
Nutzung fremden Sondereigentums durch Installation eines Heiztanks
Normen:
WEG §§ 5, 43
Leitsätze:
Ist in einem Raum, der im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers steht, ein Heiztank fest installiert, der allein der (-im übrigen in dessen Sondereigentum installierten) Heizung eines anderen Wohnungseigentümers dient, so ist der Eigentümer der Heizung auch Eigentümer des Heiztanks. § 5 WEG ermöglicht eine derartige von der Regel der §§ 93, 94 BGB abweichende Zuordnung. Der Streit der Wohnungseigentümer über die dingliche Zuordnung ist vor den allgemeinen Zivilgerichten auszutragen. Dagegen gehört der Streit über die Nutzungsbedingungen des fremden Sondereigentums in die Zuständigkeit der Gerichte für Wohnungseigentumssachen.
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 06.05.1997 - 8 T 16/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Antragsgegner werden verurteilt, an die Antragstellerin 2.977,34 DM zu zahlen. Sie werden darüber hinaus verurteilt, an die Antragstellerin 720,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 80,00 DM für die Zeit vom 01.06.1996 bis 30.06.1996, aus 160,00 DM für die Zeit vom 01.07.1996 bis 31.07.1996, aus 240,00 DM für die Zeit vom 01.08.1996 bis 31.08.1996 aus 320,00 DM für die Zeit vom 01.09.1996 bis 30.09.1996 aus 400,00 DM für die Zeit vom 01.10.1996 bis 31.10.1996 aus 480,00 DM für die Zeit vom 01.11.1996 bis 30.11.1996, aus 560,00 DM für die Zeit vom 01.12.1996 bis 31.12.1996 aus 640,00 DM für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.01.1997 und seit dem 01.02.1997 aus 720,00 DM zu zahlen. Im übrigen werden der Antrag und die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
 
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