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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 137/97

Datum:
26.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 137/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0826.16WX137.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 93/97
Schlagworte:
Dauer der Betreuung
Normen:
FGG §§ 68 b Abs. 1, 69 Abs. 1
Leitsätze:
Bei der Anordnung der Betreuung ist in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Betreuung darf daher nur für den Zeitraum angeordnet werden, für den sie nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erkenntnissen unbedingt erforderlich ist.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 05.05.1997 wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 14.04.1997 - 4 T 93/97 - insofern abgeändert, als die Betreuung vorläufig bis zum 07.01.1998 angeordnet wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
 
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