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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 124/97

Datum:
06.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 124/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0606.16WX124.97.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 118/97
Schlagworte:
Wunsch des Betreuten nach einem Betreuerwechsel
Normen:
BGB § 1908 b Abs. 3
Leitsätze:
Im Rahmen des § 1908 b Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch der Wunsch des geschäftsunfähigen und in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkten Betreuten, für ihn einen neuen Betreuer zu bestellen, zu beachten. Für die Annahme, ein solcher Wunsch sei angesichts der geistigen Verfassung des Betreuten nicht ernst gemeint, muß ein sehr strenger Maßstab gelten. Eine solche Annahme ist ohne ausgiebige persönliche Anhörung des Betreuten durch das entscheidende Gericht unzulässig. Dem ernsthaften Wunsch des Betreuten auf einen Betreuerwechsel ist dann nicht zu entsprechen, wenn der Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten widerspricht. Diese Annahme kann nur auf konkrete, bei tatrichterlicher Würdigung faßbare Umstände gestützt werden. Die allgemeine Gefahr, daß der neue Betreuer seine Position mißbrauchen könnte, genügt nicht.
 
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 28.04.1997 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 24.03.1997 - 6 T 118/97 - aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen. Der Betreuten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt von S. Prozeßkostenhilfe für das weitere Beschwerdeverfahren bewilligt.
 
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