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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 97/97

Datum:
16.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 97/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0516.16WX97.97.00
 
Normen:
WEG § 18 ABS. 4; WOHNUNGSEIGENTÜMERVERSAMMLUNG; AUSSCHLUß;
Leitsätze:

Erschwerung des Antragsrechts auf Ausschluß eines Miteigentümers aus der Wohnungseigentümerversammlung

WEG § 18 Abs. 4 Liefert ein Wohnungseigentümer einen Entziehungsgrund i.S. von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG, so haben die übrigen Wohnungseigentümer einen unverzichtbaren Anspruch auf Einleitung des Entziehungsverfahrens. Da dieses Verfahren zunächst einen entsprechenden Beschluß der Eigentümerversammlung voraussetzt, gebietet es die ordnungsgemäße Verwaltung, daß der Verwalter auf Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers einen entsprechenden Tagesordnungspunkt aufnimmt. Er kann hiervon nicht absehen, wenn eine informelle Befragung der Wohnungseigentümer ergibt, daß sie mehrheitlich die Angelegenheit als ,Privatsache" ansehen, die die Versammlung nicht beschäftigen sollte.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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