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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 85/97

Datum:
03.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 85/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0403.16WX85.97.00
 
Normen:
POLG NW §§ 35, 36; BESCHWERDE; ENTLASSUNG AUS DEM POLIZEIGEWAHRSAM;
Leitsätze:

Keine nachträgliche Beschwerde nach Entlassung aus dem Polizeigewahrsam

PolG NW §§ 35, 36 Wird eine Person gem. § 35 PolG NW in Polizeigewahrsam genommen, so richtet sich das Verfahren über die herbeizuführende richterliche Entscheidung nach dem FEVG, das wiederum auf die Vorschriften des FGG verweist. Diese richterliche Entscheidung ist, sobald der Betroffene wieder in die Freiheit entlassen ist, nicht mehr nachträglich mit der Beschwerde überprüfbar. Ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist dem FGG fremd.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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