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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 43/97

Datum:
03.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 43/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0403.16WX43.97.01
 
Normen:
WEG § 21; WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT; GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN; VERWALTER;
Leitsätze:

Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter

WEG § 21 Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter können grundsätzlich - abgesehen von den seltenen Fällen der Notgeschäftsführung - nur von der Gemeinschaft geltend gemacht werden, nicht von einzelnen Wohnungseigentümern, es sei denn, die Gemeinschaft habe diese durch Beschluß ausdrücklich mit der Geltendmachung beauftragt. Wird der Anspruch wegen Untätigkeit der Gemeinschaft nicht verfolgt, so muß der einzelne Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft vorgehen, nicht gegen den Verwalter.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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