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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 41/97

Datum:
11.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 41/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0611.16WX41.97.01
 
Normen:
BGB § 1835 ABS. 4; KEINE MITTELLOSIGKEIT DES BETREUTEN;
Leitsätze:

Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Sparguthaben über 13000,- DM, das aus angespartem Erziehungsgeld für das Kind des Betreuten herrührt.

BGB § 1835 Abs. 4 Der Betreute ist nicht mittellos i.S.d. § 1835 Abs. 4 BGB, wenn er einen Betrag von 13000,- DM aus dem für sein Kind erhaltenen Erziehungsgeld angespart hat. Daß der Anspruch auf das Erziehungsgeld selbst unpfändbar ist, steht dem ebensowenig entgegen wie die vom Betreuten vorgenommene Zweckbestimmung des Sparguthabens, das Geld später für die Berufsausbildung des Kindes verwenden zu wollen.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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