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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 36/97

Datum:
24.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 36/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0924.16WX36.97.01
 
Normen:
WEG §§ 23, 25; BLOCKSTIMMRECHT; GROßE WOHNUNGSEIGENTUMSANLAGEN;
Leitsätze:

Blockstimmrecht in großen Wohnungseigentumsanlagen

WEG §§ 23, 25 Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls in Angelegenheiten, die die übrigen Eigentümer nicht betreffen können, ist eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen Wohnblocks möglich. Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein derartiger Ausnahmefall von vornherein aus.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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