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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 312/97

Datum:
03.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 312/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1203.16WX312.97.00
 
Normen:
FGG § 65 A;
Leitsätze:

Ausnahmen vom Grundsatz, daß das am Aufenthaltsort des Betroffenen gelegene Amtsgericht die Betreuungssache führt

FGG § 65 a Wechselt der Betroffene dauerhaft seinen Aufenthaltsort, so liegt regelmäßig ein wichtiger Grund vor, die Betreuungssache an das Amtsgericht des neuen Wohnortes des Betroffenen abzugeben. Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn wesentliche Belange des Betreuers, die den Interessen des Betreuten nicht widersprechen, dies erfordern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreuer den Kontakt zum Amtsgericht bisher im wesentlichen durch persönliche mündliche Vorsprachen hielt und wenn das Amtsgericht für ihn nur mit Erschwernissen erreichbar ist.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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