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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 275/97

Datum:
14.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 275/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1114.16WX275.97.01
 
Normen:
WEG § 14 NR. 1;
Leitsätze:

Verpflichtung zu besonderen Schallschutzmaßnahmen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft

WEG § 14 Nr. 1 Die Gemeinschaftsordnung kann wirksam vorschreiben, daß die Eigentümer innerhalb ihres Sondereigentums über die gesetzlichen oder sich aus DIN-Normen ergebenden Standards zur Lärmvermeidung hinaus weitergehende Lärmschutzmaßnahmen treffen müssen (hier: erhöhter Schutz gegen Trittschall). Eine solche Einschränkung des Rechts der Sondereigentümer, mit ihrem Eigentum nach eigenem Gutdünken zu verfahren, ist nicht unbillig.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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