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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 275/96

Datum:
15.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 275/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0115.16WX275.96.01
 
Normen:
WEG §§ 14, 15;
Leitsätze:

Keine Verpflichtung zur Kündigung eines Mietverhältnisses

WEG §§ 14, 15 Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung kann durch die übrigen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden, seinem Mieter, der des öfteren nachhaltig gegen die Hausordnung verstoßen hat, zu kündigen. Der Anspruch kann sich vielmehr nur auf Unterlassung der unzulässigen Belästigungen richten. Diese Unterlassungsverpflichtung wäre dann gem. § 890 ZPO zu vollstrecken. Es ist dann Sache des Wohnungseigentümers, welche Maßnahmen er ergreift, um die Einhaltung der Hausordnung seinem Mieter gegenüber nachhaltig durchzusetzen.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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