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Vorläufig kein aus den Nachnamen der beiden Eltern zusammengesetzter Doppelname für Kinder
BGB § 1616 Abs. 2 Daß das zum 01.07.1998 in Kraft tretende Kindschaftsreformgesetz es den Eltern, die in der Übergangszeit 1994 einem ihrer Kinder einen aus den Nachnamen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamen gegeben hatten, ermöglicht, auch den später geborenen Kindern entgegen der Regelung des § 1616 Abs. 2 BGB diese Doppelnamen zu geben, rechtfertigt heute weder einen Vorgriff auf die kommende gesetzliche Möglichkeit noch eine Aussetzung der Namensgebung bis zum 01.07.1998. Es widerspricht öffentlichen Interessen, daß ein Kind mehrere Monate keinen Nachnamen hat.
G r ü n d e
2Das als nicht befristete weitere Beschwerde statthafte Rechtsmittel (§§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 20 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Eintragung eines aus den Nachnamen der beiden Eltern zusammengesetzten Doppelnamens als Familiennamen für den am 11.04.1997 geborenen Sohn L. abgelehnt.
3Die landgerichtliche Entscheidung entspricht der derzeitigen Rechtslage (Senatsbeschlüsse vom 22.08.1997 - 16 Wx 230/97, 06.10.1997 - 16 Wx 259/97; BayObLG StAZ 1996, 15; OLG Celle StAZ 1996, 116; OLG Düsseldorf StAZ 1996, 134; OLG Frankfurt StAZ 1996, 135; OLG Zweibrücken StAZ 1996, 174 jeweils m.w.N.). Das Landgericht hat dies in dem angegriffenen Beschluß zutreffend und überzeugend dargelegt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann daher zunächst auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen werden. Die vorliegende Rechtsbeschwerde gibt auch keinen Anlaß von der den Beteiligten zu 1 und 2 mit Verfügung vom 6.10.1997 mitgeteilten ständigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen.
4Die von den Beschwerdeführern mit der Begründung der weiteren Beschwerde ins Feld geführte gesetzliche Neuordnung des Kindesnamensrechts, die zum 01.07.1998 in Kraft treten soll, rechtfertigt eine Aussetzung des Verfahrens nicht. Das Rechtsmittel ist ausschließlich nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen. Einer Aussetzung stehen nicht nur Belange des Kindeswohls, die eine geburtsnahe Klärung der Namensfrage gebieten, sondern auch öffentliche Interessen entgegen. Es ist nicht hinzunehmen, daß das betroffene Kind über mehr als ein Jahr nach der Geburt ohne Namen bleibt. Es ist zudem - auch angesichts der Sprunghaftigkeit des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Namensrechts - derzeit nicht sicher abzusehen, ob der derzeitige Wunsch der Beteiligten zu 1) und 2) auch nach Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform zum 01.07.1998 noch umsetzbar ist und umgesetzt werden soll.
5Die Beteiligten zu 1) und 2) sind vielmehr darauf verwiesen, entsprechend der ins Auge gefaßten Neuregelung von der Möglichkeit der Umbenennung ihres Sohnes L. nach dem 01.07.1998 Gebrauch zu machen.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
7Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM
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