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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 261/97

Datum:
19.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 261/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1119.16WX261.97.01
 
Normen:
BGB § 1616 ABS. 2;
Leitsätze:

Vorläufig kein aus den Nachnamen der beiden Eltern zusammengesetzter Doppelname für Kinder

BGB § 1616 Abs. 2 Daß das zum 01.07.1998 in Kraft tretende Kindschaftsreformgesetz es den Eltern, die in der Übergangszeit 1994 einem ihrer Kinder einen aus den Nachnamen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamen gegeben hatten, ermöglicht, auch den später geborenen Kindern entgegen der Regelung des § 1616 Abs. 2 BGB diese Doppelnamen zu geben, rechtfertigt heute weder einen Vorgriff auf die kommende gesetzliche Möglichkeit noch eine Aussetzung der Namensgebung bis zum 01.07.1998. Es widerspricht öffentlichen Interessen, daß ein Kind mehrere Monate keinen Nachnamen hat.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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