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G r ü n d e :
2Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig.
3Zwar ist die Betroffene ausweislich der Mitteilung des Antragstellers bereits am 23. Mai 1997 nach Ankara/Türkei abgeschoben worden. Der Senat hat bisher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß damit die Haftanordnung unwirksam geworden und der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand weggefallen sei, so daß eine sachliche Überprüfung nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr erfolgen könne ( vgl. BGH, NJW 1990, 1418, 1419; vgl. zuletzt Senat, Beschluß vom 15. Mai 1997 - 16 WX 135/97 - ). Das Bundesverfassungsgericht hat indes mit Beschlüssen vom 19. Juni 1996 - 2 BvR 941/91 - und 26. Juni 1996 - 2 BvR 126/91 - ausgeführt, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes sei es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutz-interesse nur solange als gegeben ansähen, als ein gericht-liches Verfahren dazu dienen könne, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüberhinaus sei ein Rechtsschutz-interesse aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechts-eingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrens-ablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Be-troffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeß-ordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne. Effektiver Rechtsschutz gebiete es in diesen Fällen, daß der Betroffene Gelegenheit erhalte, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kämen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie auch in Verfahren der vorliegenden Art - vorbeugend dem Richter vorbehalten habe. Das Bundesverfassungsgericht hat ferner ausgeführt, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln sei von den Fachgerichten unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Danach dürfe eine sofortige Beschwerde nicht allein deswegen als unzulässig verworfen werden, weil die Freiheitsentziehung beendet gewesen sei, bevor sie eingelegt oder beschieden worden sei. Im Hinblick auf diese Erwägungen gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, so daß in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe - wie im vorliegenden Fall - eine sachliche Überprüfung auch noch nach Beendigung der Freiheitsentziehung erfolgen kann.
4In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg.
5Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO ) zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft von vier Wochen nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG vorgelegen haben, weil die Betroffene gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig war und der begründete Verdacht bestand, daß sie sich der Abschiebung entziehen wollte. Dies folgt aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen, auf die Bezug genommen wird.
6Die Betroffene ist zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 13. November 1996 den Asylantrag der Betroffenen vom 6. November 1996 abgelehnt. Zugleich wurde die Betroffene aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Betroffenen am 20. November 1996 zugestellt und ist seit dem 5. Dezember 1996 bestandskräftig. Die Betroffene war daher vollziehbar ausreisepflichtig ( §§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG ). Der von der Betroffenen am 6. Mai 1997 gestellte Asylfolgeantrag stand der Ausreisepflicht nicht entgegen. Für die Betroffene war allein aufgrund der Stellung des Asylfolgeantrags kein Bleiberecht entstanden ( vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 71 AsylVfG Rn. 50 ). Vielmehr hatte sie allenfalls die Möglichkeit eine Aufenthaltsbefugnis oder Duldung zu erhalten ( vgl. Senat, Beschluß vom 9. August 1996 - 16 Wx 184/96 - ). Der Asylfolgeantrag stand auch der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen ( § 71 Abs. 8 AsylVfG ). Abgesehen davon hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bereits abgelehnt. Die Betroffene kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei mit einem deutschen Staatsangehörigen verlobt, den sie in Kürze heiraten wolle. Dieser Umstand unterliegt nicht der Prüfung im Abschiebehaftverfahren ( vgl. Senat, Beschluß vom 11. April 1997 - 16 Wx 95/97 -; Beschluß vom 18. Juni 1997 - 16 Wx 159/97 - ). Über einen im Hinblick auf diesen Umstand bei der Ausländerbehörde gestellten Antrag, den weiteren Aufenthalt der Betroffenen in der Bundesrepublik zu genehmigen, wäre vielmehr von der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls dem Verwaltungsgericht zu entscheiden gewesen. Abgesehen davon kann vorliegend auch nicht von einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten unmittelbar bevorstehenden Eheschließung aus-gegangen werden, da ausweislich der Mitteilung des Standesamts Langerwehe vom 16. Mai 1997 bislang kein Aufgebot bestellt worden ist.
7Die Betroffene war abzuschieben, weil die freiwillige Erfüllung ihrer Ausreisepflicht nicht gesichert war ( § 49 Abs. 1 AuslG ). Der Verdacht, daß sich die Betroffene der Abschiebung entziehen wollte ( § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ), gründete sich auf ihr bisheriges Verhalten. Die Betroffene hat ihren Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde ihre neue Anschrift anzugeben. Sie mußte am 21. November 1996 von der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt J. von Amts wegen abgemeldet werden. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - davon ausgegangen, daß das Vorbringen der Betroffenen, sie sei nach Ablehnung des Asylantrags über Dänemark in die Türkei gereist und später wieder in die Bundesrepublik Deutsch-land eingereist, nicht glaubhaft ist. Die Betroffene konnte insoweit weder Daten nennen, noch die Termine anderweitig zeitlich näher eingrenzen. Auch die konkreten Umstände der Aus- und Wiedereinreise vermochte die Betroffene nicht anzugeben. Die Betroffene kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie am 30. April 1997 bei der Ausländerbehörde vor-gesprochen hat ( vgl. Senat, Beschluß vom 7. Juli 1997 - 16 Wx 182/97 - ). Diese Vorsprache diente nicht dazu, die Hilfe der Ausländerbehörde bei der Ausreise in Anspruch zu nehmen. Vielmehr hoffte die Betroffene, durch die Bekundung ihrer vagen Heiratsabsicht in Deutschland bleiben zu können. Wäre sie nach Aufklärung ihres Irrtums nicht festgenommen worden, spricht in Anbetracht der oben dargelegten Umstände alles dafür, daß sie sich erneut durch Untertauchen ihrer Ausreisepflicht zu entziehen versucht hätte, zumal sie im Bundesgebiet ohne festen Wohnsitz war. Der Umstand, daß - wie die Betroffene behauptet - ihr Verlobter in Deutschland lebt, ist nicht geeignet, den aus ihrem früheren Verhalten - insbesondere ihrem Untertauchen - begründeten Verdacht, sie werde sich der Abschiebung entziehen, zu entkräften ( vgl. Senat, Beschluß vom 22. Januar 1997 - 16 Wx 11/97 - ).
8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.