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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 190/97

Datum:
16.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 190/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0716.16WX190.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 3 T 159/97
Schlagworte:
Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung auch nach Beendigung der Maßnahme
Normen:
FEVG §§ 3, 7, FGG §§ 27, 29
Leitsätze:
Auch nach Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme besteht ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen, die Berechtigung der Maßnahme sachlich überprüfen zu lassen. Der Senat gibt seine bisherige gegenteilige Auffassung, die im Einklang mit der einhelligen Ansicht der Rechtsprechung stand (BGH, NJW 1990, 1418, m.w.N.) angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19.6.1997 - 2 BvR 941/91 - und 26.6.1997 - BvR 126/91 - auf.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 16. Juni 1997 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Mai 1997 - 3 T 159/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
 
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