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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 144/97

Datum:
08.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 144/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0808.16WX144.97.00
 
Normen:
WEG §§ 5, 43;
Leitsätze:

Nutzung fremden Sondereigentums durch Installation eines Heiztanks

WEG §§ 5, 43 Ist in einem Raum, der im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers steht, ein Heiztank fest installiert, der allein der (-im übrigen in dessen Sondereigentum installierten) Heizung eines anderen Wohnungseigentümers dient, so ist der Eigentümer der Heizung auch Eigentümer des Heiztanks. § 5 WEG ermöglicht eine derartige von der Regel der §§ 93, 94 BGB abweichende Zuordnung. Der Streit der Wohnungseigentümer über die dingliche Zuordnung ist vor den allgemeinen Zivilgerichten auszutragen. Dagegen gehört der Streit über die Nutzungsbedingungen des fremden Sondereigentums in die Zuständigkeit der Gerichte für Wohnungseigentumssachen.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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