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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 129/97

Datum:
21.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 129/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0521.16WX129.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 28/97
Schlagworte:
Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Veräußerers.
Normen:
WEG §§ 16, 28
Leitsätze:
Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet grundsätzlich nicht für Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers. Werden solche Rückstände allerdings in die Jahresabrechnung zu seinen Lasten eingestellt und werden diese Jahresabrechnung und die auf ihr beruhenden Einzelabrechnungen (- mit einem entsprechenden Nachforderungsbetrag zu Lasten des Erwerbers -) in der Eigentümerversammlung beschlossen und wird ein solcher Beschluß mangels Anfechtung bestandskräftig, so bildet er nunmehr eine Rechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung des Erwerbers.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 21. April 1997 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. März 1997 - 29 T 28/97 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.213,27 DM festgesetzt.
 
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