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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 127/97

Datum:
17.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 127/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0717.16WX127.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 64/97
Schlagworte:
Einsichtsrecht der leiblichen Eltern, denen die elterliche Sorge entzogen wurde, in die vormundschaftsgerichtlichen Akten des Kindes
Normen:
FGG § 34 Abs. 1
Leitsätze:
Auch nach Entziehung der elterlichen Sorge verbleibt den leiblichen Eltern des Kindes regelmäßig ein Recht auf Information über die Lebensumstände des Kindes. Dieses Recht genügt als rechtliches Interesse i. S. d. § 34 Abs. 1 FGG, um Einsicht in die vormundschaftsgerichtlichen Akten über das Kind nehmen zu dürfen. Das Akteneinsichtsrecht kann ausnahmsweise beschränkt werden, wenn höherrangige Rechte des Kindes (-etwa dessen Recht auf Leben und Gesundheit-) oder Dritter (-etwa der Pflegeeltern-) auf dem Spiele stehen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 21. März 1997 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. März 1997 - 6 T 64/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß vor der Einsichtnahme der Beteiligten zu 5) in die vormundschaftsgerichtlichen Akten sämtliche Hinweise auf eine neue Wohnanschrift der Beteiligten zu 4) ab dem 23. Januar 1997 aus den Akten zu entfernen sind. Der Beteiligten zu 5) wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin R. St. in D. beigeordnet.
 
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