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Wunsch des Betreuten nach einem Betreuerwechsel
BGB § 1908 b Abs. 3 Im Rahmen des § 1908 b Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch der Wunsch des geschäftsunfähigen und in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkten Betreuten, für ihn einen neuen Betreuer zu bestellen, zu beachten. Für die Annahme, ein solcher Wunsch sei angesichts der geistigen Verfassung des Betreuten nicht ernst gemeint, muß ein sehr strenger Maßstab gelten. Eine solche Annahme ist ohne ausgiebige persönliche Anhörung des Betreuten durch das entscheidende Gericht unzulässig. Dem ernsthaften Wunsch des Betreuten auf einen Betreuerwechsel ist dann nicht zu entsprechen, wenn der Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten widerspricht. Diese Annahme kann nur auf konkrete, bei tatrichterlicher Würdigung faßbare Umstände gestützt werden. Die allgemeine Gefahr, daß der neue Betreuer seine Position mißbrauchen könnte, genügt nicht.
G r ü n d e
2Die gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG statthafte weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist nämlich nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 ZPO). Er beruht auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 12 FGG, die im vorliegenden Fall eine Anhörung der Betroffenen zum von ihr beantragten Betreuerwechsel gebot.
3Nach § 1908 b Abs. 3 BGB steht dem Betreuten ein Antragsrecht zu, einen neuen Betreuer zu bestellen. Benennt der Betreute einen geeigneten neuen Betreuer, so hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über den Wunsch des Betreuten zu entscheiden. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist dem Wunsch des Betreuten regelmäßig zu entsprechen, sofern nicht erhebliche Gründe gegen einen Betreuerwechsel sprechen.
4§ 1908 b Abs. 3 BGB liegt nämlich die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, daß vernünftigen Vorschlägen und Wünschen des Betroffenen bei der Ausgestaltung der Betreuung Vorrang einzuräumen ist. Dies gilt zunächst gemäß § 1897 Abs. 4 BGB für die Auswahl des Betreuers bei dessen erstmaliger Bestellung. Dieser Gedanke schlägt aber auch auf die Ermessensbetätigung im Rahmen des § 1908 b Abs. 3 BGB durch (Damrau/Zimmermann, Betreuungsgesetz, § 1908 Rdnr. 10; Knittel, Betreuungsgesetz, § 1908 b S. 6). Dabei ist zu beachten, daß grundsätzlich auch der Wunsch eines geschäftsunfähigen Betreuten zu beachten ist (BayObLG BTPrax 1993, 171). Vor diesem Hintergrund trägt die Begründung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Ersuchen der Betreuten zurückgewiesen wurde, den Lebensgefährten ihrer Mutter zum Betreuer zu bestellen, nicht.
5Das Landgericht hat dabei den von der Betreuten vorgeschlagenen Betreuer, der bereits ihre beiden Brüder betreut, ohne Rechtsfehler als geeignet und übernahmebereit angesehen.
6Mit nicht tragfähiger Begründung hat es jedoch einen ernsthaften und zu berücksichtigenden Wunsch der Betreuten auf einen Betreuerwechsel verneint. Es genügt insofern nicht, daß die Betroffene im Jahre 1994 einmal ihren zunächst gestellten Antrag, den Lebensgefährten ihrer Mutter zum Betreuer zu bestimmen, zurückgezogen hat. Seitdem hat sie sowohl schriftlich als auch mündlich bei einer Anhörung durch das Amtsgericht ihren Wunsch auf Betreuerwechsel wiederholt. Das Landgericht konnte vor diesem Hintergrund nicht den mehrfach und über Jahre hinweg geäußerten Wunsch der Betroffenen auf Betreuerwechsel ohne deren Anhörung als nicht ernstlich beiseite schieben. Die Erwägung, der Lebensgefährte der Mutter habe der Betreuten den Wunsch auf Betreuerwechsel nur deshalb eingeredet, weil er ein wirtschaftliches Interesse an der Betreuung habe, trägt in diesem Zusammenhang nicht. Eine Gefährdung ihrer Vermögensinteressen ist nicht zu besorgen, da die Betreute vermögenslos ist. Im übrigen kann es nicht zu Lasten des in Aussicht genommenen Betreuers gewertet werden, daß er sich der Betroffenen, die mit ihm im selben Haushalt zusammenlebt, in dieser Angelegenheit angenommen hat.
7Sollte das Landgericht nach der Anhörung der Betroffenen zu dem Ergebnis gelangen, daß ihr Wunsch auf Betreuerwechsel ernsthaft gewollt ist, so wird es zu prüfen haben, ob im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu berücksichtigende und gegen den Betreuerwechsel sprechende Gründe vorliegen. Von einem Betreuerwechsel kann danach abgesehen werden, wenn diese Maßnahme dem Wohl der Betreuten widerspricht (Knittel, a.a.O.; Damrau/Zimmermann a.a.O.). Zur Bejahung eines derartigen Hinderungsgrundes müssen bei tatrichterlicher Würdigung faßbare Umstände feststehen. Die allgemeine Gefahr, daß der neue Betreuer seine Position mißbrauchen könnte, genügt nicht. Die in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe gegen den Lebensgefährten der Mutter der Betroffenen, haben sich im Rahmen der eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht bestätigt. Das Ermittlungsverfahren ist daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Solange keine weiteren Erkenntnisse vorliegen, die die von der Betroffenen 1994 geäußerten Vorwürfe bestätigen, sind Gründe für die Zurückweisung des Wunschs der Betroffenen nach § 1908 b Abs. 3 BGB nicht ersichtlich.
8Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.
9Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.000,00 DM
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