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G r ü n d e :
2Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist bereits unzulässig.
3Eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen die mit Beschluß des Amtsgerichts vom 18. November 1996 - 15 WEG 40/94 - erfolgte Berichtigung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 2. Oktober 1996 ist in entsprechender Anwendung der §§ 20 a Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 FGG nicht statthaft.
4Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der von dem Amtsgericht vorgenommenen Berichtigung der Kosten-entscheidung des Beschlusses vom 2. Oktober 1996 um eine Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO handelt. Diese Bestimmung findet auch in gerichtlichen Verfahren in Wohnungseigentumssachen entsprechende Anwendung ( vgl. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Rn. 33 ). Die in dem Beschluß des Amtsgerichts vom 2. Oktober 1996 getroffene Kostenentscheidung war offenbar unrichtig, da in ihr eine Differenzierung zwischen gerichtlichen Kosten und außergerichtlichen Kosten nicht vorgenommen worden ist. Der Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, daß das Amtsgericht diese Kosten insgesamt den Antragstellern auferlegen wollte. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor des Beschlusses vom 2. Oktober 1996, wonach den Antragstellern "die Kosten des Verfahrens" - also ohne Unterschied die gesamten im Rahmen des Verfahrens angefallenen Kosten - auferlegt worden sind. Darüberhinaus ist auch den Gründen des Beschlusses vom 2. Oktober 1996 zu entnehmen, daß das Amtsgericht den Antragstellern nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten auferlegen wollte. Das Amtsgericht hat in den Gründen ausgeführt, daß die Kostenentscheidung in Anbetracht der Sach- und Rechtslage der Billigkeit im Sinne des § 47 WEG entspreche, zumal die Antragsteller wiederholt auf die Rechtslage hingewiesen worden seien. Bei der von dem Amtsgericht mit Beschluß vom 18. November 1996 vorgenommenen Klarstellung handelt es sich daher nicht um eine Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 Abs. 1 ZPO. Die Antragsteller können sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Amtsgericht in dem Tenor des Beschlusses vom 2. Oktober 1996 auf die "Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts" Bezug genommen hat. Die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluß vom 19. Juni 1996 - 16 Wx 79/96 - bezog sich ausschließlich auf das Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem die Gerichtskosten den Antragsgegnern auferlegt worden sind und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet worden ist. Das Amtsgericht hat darauf im Rahmen seiner für das Verfahren in erster und zweiter Instanz getroffenen - von der Kostenentscheidung des Senats für das Rechtsbeschwerdeverfahren abweichenden - Kostenentscheidung ersichtlich nur zur Klarstellung hingewiesen. Das Landgericht hat die Sache in der von dem Senat bestätigten Entscheidung auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
5Nach § 27 Abs. 2 FGG findet eine weitere Beschwerde gegen Kostenentscheidungen nach § 20 a Abs. 2 FGG nur statt, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat. Damit ist die weitere Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidungen der ersten Instanz ausge-schlossen ( vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 6. Aufl. § 27 Anm. 1; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Auflage, § 27 Rn. 9; Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 47 Rn. 4 ). Liegt - wie hier - eine Entscheidung in der Hauptsache vor, so ist nach § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG bereits die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt mit der Beschwerde unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Damit soll verhindert werden, daß die höhere Instanz die Haupt-sache nur wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muß ( vgl. Bumiller/Winkler, a. a. O., § 20 a Anm. 2; Keidel/Kuntze/ Winkler, a. a. O., § 20 a Rn. 3 ). Zwar handelt es sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts vom 18. November 1996 nicht um eine Kostenentscheidung, insbesondere - wie oben bereits dargelegt worden ist - nicht um eine Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Berichtigung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 2. Oktober 1996 nach § 319 Abs. 1 ZPO. Jedoch ist auch bei einer Berichtigung der Kostenentscheidung eine weitere Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 20 a Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 FGG ausgeschlossen. Denn anderenfalls wäre - wie die Antragstellern auch vorliegend mit der weiteren Beschwerde begehren - die Kostenentscheidung im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung der Berichtigung in der Sache zu überprüfen. Dies würde indes zu einer - von dem Gesetzgeber nicht gewollten - Überprüfung der Hauptsache nur wegen der Kostenentscheidung führen. Die selbständige Anfechtung der Kostenentscheidung ist daher auch dann nicht zulässig, wenn die Hauptsacheentscheidung im Kostenpunkt nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt wird ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a. a. O., § 20 a Rn. 14 a ).
6Die weitere Beschwerde der Antragsteller wäre erst recht dann nicht statthaft, wenn man ihrer Auffassung folgen würde, daß mit dem Beschluß des Amtsgerichts vom 18. November 1996 eine Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO erfolgt ist. In diesem Fall würde es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Kostenentscheidung handeln, so daß eine Anfechtung bereits in unmittelbarer Anwendung des § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG ausgeschlossen wäre. Die Verfügung im Kostenpunkt kann auch dann nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden, wenn zwei nach Hauptsache und Kosten getrennte Entscheidungen ergehen ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a. a. O., § 20 a Rn. 15 ).
7Die weitere Beschwerde ist auch nicht ausnahmsweise zulässig. Ungeachtet § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist eine Kostenentscheidung dann anfechtbar, wenn sie in so hohem Maße fehlerhaft ist, daß sie nicht hätte ergehen dürfen ( vgl. Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 47 Rn. 3 ). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere bedurfte es nicht der in § 321 Abs. 3 ZPO vorgesehenen mündlichen Verhandlung, da es sich hier um eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO handelte. Rechtliches Gehör haben die Antragstellern jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhalten.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens den unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen. Hingegen besteht für das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Veranlassung, von dem im Wohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz abzuweichen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
9Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung des Landgerichts.