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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 104/97

Datum:
12.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 104/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0512.16WX104.97.01
 
Normen:
WEG § 44 ABS. 1;
Leitsätze:

Pflicht zur mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen

WEG § 44 Abs. 1 Im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen hat grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden, die nicht nur der Sachaufklärung dient, sondern vor allem dem Ziel einer gütlichen vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens. Will das Landgericht von diesem Grundsatz abweichen, hat es die Parteien darauf hinzuweisen und muß es den Verzicht auf die mündliche Verhandlung besonders begründen.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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