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Oberlandesgericht Köln, 16 U 78/96

Datum:
23.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 78/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0623.16U78.96.00
 
Normen:
BGB § 823 ABS. 1;
Leitsätze:

Organisationsverschulden eines Straßenbahnunternehmens im Hinblick auf die Verhinderung von Körperschäden hilfloser Fahrgäste

BGB § 823 Abs. 1 Ein Straßenbahnunternehmen muß dafür Sorge tragen, daß der Fahrer sich jedenfalls bei Nachtfahrten vergewissert, ob im Zug an der Endhaltestelle sitzengebliebene Fahrgäste nicht infolge Krankheit, Drogen- oder Alkoholgenusses oder Müdigkeit derart hilflos sind, daß sie bei während der Weiterfahrt auftretenden Gefahren, etwa beim Ausbruch eines Brandes, nicht mehr reagieren können und den Gefahren daher schutzlos ausgeliefert sind. Die Fahrer müssen insoweit angehalten werden, alle Wagen zu öffnen, selbst durch diese Wagen zu gehen und die sitzengebliebenen Fahrgäste gegebenenfalls anzusprechen. Hierfür muß den Fahrern eine angemessene Zeit eingeräumt werden. Eine Aufenthaltszeit von 3 Minuten zwischen Ankunft und Abfahrt an der Endhaltestelle ist insoweit regelmäßig nicht ausreichend.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
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