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Oberlandesgericht Köln, 16 U 64/96

Datum:
03.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 64/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0203.16U64.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 0 546/95
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.07.1996 - 3 0 546/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und ihren geschiedenen Ehemann J.H. 29.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.12.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 87.000,-- DM, für den Beklagten 29.000,-- DM.
 
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