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Oberlandesgericht Köln, 16 U 50/96

Datum:
17.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 50/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0217.16U50.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 54/96
 
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Juni 1996 - 3 O 54/96 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 30. August 1995 - 126 C 359/95 - wird aufgehoben. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück W.straße 13 in K. in unmittelbarer Nähe zur Grenzmauer des Grundstücks F.-S.-Straße 38 in K. be-findliche Rotbuche - fagus sylvatica -, soweit dies im Rahmen einer fachgerechten Pflege und ohne den Baum zu zerstören oder zu beschädigen möglich ist, so zu beschneiden, daß keine Äste auf das Grundstück der Kläger hinüberwachsen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, gemeinsam mit den Klägern die Grenzmauer zwischen den Grundstücken F.-S.-Straße 38 in K. und W.straße 13 in K., soweit diese am 13. November 1994 eingestürzt ist, wieder in den früheren Zustand oder in einen anderen, für eine Grenzeinfriedigung geeigneten Zustand zu versetzen sowie den durch den Teileinsturz der vorbezeichneten Mauer entstandenen Bauschutt, soweit dieser noch vor-handen ist, zu beseitigen. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Hälfte der Kosten der gemäß Ziffer 2. durchzuführenden Maßnahmen zu tragen. 4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern die Kosten einer Dachrinnenreinigung auf der dem Grundstück der Beklagten zugewandten Seite des Hauses F.-S.-Straße 38 in K. zu erstatten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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