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Oberlandesgericht Köln, 16 U 46/97

Datum:
26.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 U 46/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0526.16U46.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 24 C 13/95
Schlagworte:
Zuständiges Gericht für eine Wiederaufnahmeklage
Normen:
ZPO § 584
Leitsätze:
Ist im Ursprungsverfahren ein Berufungsurteil ergangen, durch das die Berufung für zulässig erklärt und in der Sache selbst tatsächlich und rechtlich umfassend erkannt worden ist, so ist für das Wiederaufnahmeverfahren allein das Berufungsgericht zuständig. Das gilt auch dann, wenn mit der Wiederaufnahmeklage sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch das Berufungsurteil angefochten werden.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 15. Mai 1997 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
 
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