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Oberlandesgericht Köln, 16 U 2/97

Datum:
16.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 2/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0616.16U2.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 C 61/96
Schlagworte:
Verbindung von Herausgabeklage und bedingter Schadensersatzfeststellungsklage
Normen:
ZPO §§ 283 BGB, 259
Leitsätze:
In Verfahren vor den Landgerichten kann der Anspruch, daß der Schuldner bei Nichterfüllung des vorrangig verfolgten Herausgabeanspruchs innerhalb bestimmter Frist Schadensersatz leisten muß, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 259 ZPO verbunden werden. Die Verbindung von Herausgabeklage und bedingter Schadensersatzklage ist daher nur dann zulässig, wenn der Kläger wegen gerechtfertigter Besorgnis der Nichterfüllung auf künftige bedingte Leistung von Schadensersatz klagen darf.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. November 1996 - 3 C 61/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
 
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